Vereinssatzung

Satzung des Vereins „Rehkitzrettung Berchtesgaden“

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. 2. 3. 4. Der Verein führt den Namen „Rehkitzrettung Berchtesgaden“.

Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „e.V.“.

Der Sitz des Vereins ist Claudia Gregor, Waldhhauserstraße 91a, 83471 Schönau am

Königssee

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2025.

§2 Zweck des Vereins

1. 2. 3. Zweck des Vereins ist der Tierschutz, insbesondere die Rettung von Rehkitzen und

anderen Tieren in den Feldern vor dem Mähtod während der Mähsaison mithilfe einer

Drohne mit Wärmebildkamera.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

o Organisation und Durchführung von Rehkitzrettungsaktionen mittels

Drohnentechnologie, Wärmebildkameras oder anderen geeigneten Mitteln.

o Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit über Gefahren für Wildtiere

während der Mahd.

o Zusammenarbeit mit Landwirten, Jägern und Naturschutzbehörden.

o Schulungen, Vorträge, Informationsveranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit

zur Förderung des Tierschutzgedankens.

§3 Selbstlosigkeit

1. 2. 3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Durch den Verein eingenommene Spenden und Mitgliedsbeiträge werden

ausschließlich für folgende Zwecke verwendet:

o Notwendiges Equipment zur Rehkitzrettung (Drohnen, Kescher,

Wäschekörbe, Vergrämungsmittel, Handschuhe, Batteriespeicher, Akkus etc.)

o Spesen für Infoveranstaltungen, Zusammenkünfte von Mitgliedern sowie

Verbrauchsmaterialien wie Kassenbuch etc.

o Administrative Kosten wie Notargebühren, Handyverträge,

Kontoführungsgebühren etc.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

1. 2. 3. 4. 5. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des

Vereins unterstützt.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der

Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat

zum Monatsende zu erklären.

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§5 Mitgliedsbeiträge

1. 2. 3. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer

Beitragsordnung beschlossen.

In begründeten Fällen kann der Vorstand Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder

stunden.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

1. 2. 3. 4. 5. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das

Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich

unter Angabe der Gründe verlangt.

Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin

schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst,

Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit.6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom

Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

o dem 1. Vorsitzenden

o dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden

o dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden

o dem Schatzmeister

o dem stellvertretenden Schatzmeister

o dem Protokollführer

o dem stellvertretenden Protokollführer

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren

gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie der erste

stellvertretende Vorsitzende und der zweite stellvertretende Vorsitzende. Jeder von

ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

§9 Auflösung des Vereins

1. 2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer

Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine

andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für

Zwecke des Tierschutzes zu verwenden hat.

 

 

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