Vereinssatzung
Satzung des Vereins „Rehkitzrettung Berchtesgaden“
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. 2. 3. 4. Der Verein führt den Namen „Rehkitzrettung Berchtesgaden“.
Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Claudia Gregor, Waldhhauserstraße 91a, 83471 Schönau am
Königssee
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2025.
§2 Zweck des Vereins
1. 2. 3. Zweck des Vereins ist der Tierschutz, insbesondere die Rettung von Rehkitzen und
anderen Tieren in den Feldern vor dem Mähtod während der Mähsaison mithilfe einer
Drohne mit Wärmebildkamera.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
o Organisation und Durchführung von Rehkitzrettungsaktionen mittels
Drohnentechnologie, Wärmebildkameras oder anderen geeigneten Mitteln.
o Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit über Gefahren für Wildtiere
während der Mahd.
o Zusammenarbeit mit Landwirten, Jägern und Naturschutzbehörden.
o Schulungen, Vorträge, Informationsveranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit
zur Förderung des Tierschutzgedankens.
§3 Selbstlosigkeit
1. 2. 3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Durch den Verein eingenommene Spenden und Mitgliedsbeiträge werden
ausschließlich für folgende Zwecke verwendet:
o Notwendiges Equipment zur Rehkitzrettung (Drohnen, Kescher,
Wäschekörbe, Vergrämungsmittel, Handschuhe, Batteriespeicher, Akkus etc.)
o Spesen für Infoveranstaltungen, Zusammenkünfte von Mitgliedern sowie
Verbrauchsmaterialien wie Kassenbuch etc.
o Administrative Kosten wie Notargebühren, Handyverträge,
Kontoführungsgebühren etc.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
1. 2. 3. 4. 5. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des
Vereins unterstützt.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat
zum Monatsende zu erklären.
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§5 Mitgliedsbeiträge
1. 2. 3. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in einer
Beitragsordnung beschlossen.
In begründeten Fällen kann der Vorstand Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder
stunden.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
1. 2. 3. 4. 5. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe der Gründe verlangt.
Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin
schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst,
Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit.6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
o dem 1. Vorsitzenden
o dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
o dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
o dem Schatzmeister
o dem stellvertretenden Schatzmeister
o dem Protokollführer
o dem stellvertretenden Protokollführer
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie der erste
stellvertretende Vorsitzende und der zweite stellvertretende Vorsitzende. Jeder von
ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.
§9 Auflösung des Vereins
1. 2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für
Zwecke des Tierschutzes zu verwenden hat.